§ 23 Abs 1 und 2 nö BauO 1996
Der Bauwerber hat auch dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut werden würde. Die Baubehörde darf in diesem Fall die Baubewilligung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Grundstückszusammenlegung erteilen.