§ 23 bgld BauG 1997
Die Ausweitung von Altbauten (hier: Ställe) um mehr als die Hälfte der bestehenden (Stall-) Fläche stellt im "Wohngebiet" jedenfalls eine unzulässige "wesentliche Ausweitung" des Verwendungszweckes dar.
§ 23 bgld BauG 1997
Die Ausweitung von Altbauten (hier: Ställe) um mehr als die Hälfte der bestehenden (Stall-) Fläche stellt im "Wohngebiet" jedenfalls eine unzulässige "wesentliche Ausweitung" des Verwendungszweckes dar.