§§ 287, 288, 523 ABGB
Über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch wie zB die Klage auf Duldung des Begehens oder Befahrens eines Weges wegen behaupteter unwirksamer Aufhebung des Gemeingebrauchs entscheidet die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Gerichte haben die Frage, ob ein Gemeingebrauch zusteht, lediglich als Vorfrage, zB in einem Negatorienstreit zu prüfen.