§ 200 EO; § 19 tir GVG
Die rechtskräftige Anordnung einer erneuten Versteigerung nach § 19 Abs 3 tir GVG hat nicht zur Folge, dass der betreibende Gläubiger wiederum bis zum Beginn der Versteigerung nach § 200 Z 3 EO von der Exekution abstehen könnte.