§ 843 ABGB
Realteilung durch WE-Begründung ist regelmäßig nur dann möglich und tunlich, wenn die entstehenden Teile den Anteilen ungefähr gleichwertig und zudem annähernd gleich beschaffen sind. Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten und Widmungen der Anteile stehen daher einer Realteilung entgegen.