§§ 481, 1488 ABGB
Durch die Verbücherung einer vereinbarten, über Jahre aber nicht ausgeübten Dienstbarkeit, aufgrund eines Versäumungsurteils, ist der Einwand der Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB entzogen. Bereits die Unterfertigung einer Aufsandungserklärung ist als Anerkennung der Servitut zu beurteilen.