§§ 864a, 869, 1489 ABGB
Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist jedenfalls zulässig, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Bei widersprechenden Erklärungen liegt indes Dissens vor.