§§ 60 Abs 1 lit a, 62a Abs 1 Z 13 und 33 wr BauO
Eine seitlich offene, auf mehreren Stutzen ruhende, freistehende Dachvorrichtung ist (als &"Flugdach&") auch dann baubewilligungspflichtig, wenn das Dach aus einer ausrollbaren Markise besteht.
§§ 60 Abs 1 lit a, 62a Abs 1 Z 13 und 33 wr BauO
Eine seitlich offene, auf mehreren Stutzen ruhende, freistehende Dachvorrichtung ist (als &"Flugdach&") auch dann baubewilligungspflichtig, wenn das Dach aus einer ausrollbaren Markise besteht.