§ 25 Abs 3 lit a tir BauG 2001; § 40 Abs 3 tir ROG 2006
Immissionen aus Wohnungen (hier: durch geöffnete Dachfenster nach dem Dachgeschoßausbau) halten sich im Rahmen des in der Widmungskategorie "Kerngebiet" üblichen Ausmaßes und sind von den Nachbarn hinzunehmen.