§ 5 Abs 3 krnt OrtsbildpflegeG 1990; § 2 OrtsbildschutzV Klagenfurt
Die undifferenzierte Einbeziehung ganzer Gebiete (hier: nach Maßgabe der Flächenwidmung) oder Straßen in eine Schutzzone, in der die Aufstellung von nicht ortsfesten Plakatständern verboten ist, ist gesetzwidrig.