§ 21 Abs 1 und 6 bgld BauG 1997
Die Parteistellung "übergangener" Nachbarn ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zu beurteilen.
Bezüglich der Feststellung der Parteistellung nach einer inzwischen geänderten Rechtslage (hier: in Gefolge der Aufhebung von Gesetzesbestimmungen durch den VfGH) kann das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung nicht geltend gemacht werden.