Kärnten
Gesetz, mit dem die krnt BauO 1996 und das krnt Ortsbildpflegegesetz (K-OBG) geändert werden, LGBl 2009/16
Bei Bauvorhaben, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen (zB Moscheen - vgl dazu Bundschuh-Rieseneder, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Moscheen oder Gebetstürmen in Tirol, bbl 2007, 75; Wieshaider, Das harmonische Minarett, bbl 2007, 209), hat die Baubeh hinkünftig im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission (gem § 12a K-OBG) einzuholen. Stellt die Ortsbildpflege-Sonderkommission fest, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den öffentlichen Interessen (iSd § 1 des krnt Ortsbildpflegegesetzes 1990) zuwider laufen würde, hat der Gemeindevorstand (bzw die Bauberufungskommission oder der Stadtsenat) im Bauverfahren zu entscheiden. Teilt die Beh die Feststellung der Ortsbildpflege-Sonderkommission, so hat sie den Bauantrag abzuweisen. Andernfalls hat sie Gegenteiliges mit Bescheid festzustellen und diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft der LReg vorzulegen. Die LReg kann dagegen Beschwerde an den VwGH (Art 131 Abs 2 B-VG) erheben.