§ 433 ABGB
§ 32 GBG
Die Angabe der Einlagezahl und nicht auch sämtlicher Bestandteile des Grundbuchskörpers reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus.
§ 433 ABGB
§ 32 GBG
Die Angabe der Einlagezahl und nicht auch sämtlicher Bestandteile des Grundbuchskörpers reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus.