§§ 2 Abs 16, 6 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b tir BauO 2001
Bei "Terrassen" handelt es sich um bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche.
Vergleichbare bauliche Anlagen im Bereich der Obergeschoße müssen als "offene Balkone" qualifiziert werden.
§§ 2 Abs 16, 6 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b tir BauO 2001
Bei "Terrassen" handelt es sich um bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche.
Vergleichbare bauliche Anlagen im Bereich der Obergeschoße müssen als "offene Balkone" qualifiziert werden.