§ 9 Abs 1 Z 6 und Abs 5 sbg BauPolG
Nimmt eine Einwendung des Nachbarn ausdrücklich auf eine "seinerzeitige Vereinbarung" und nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, muss sie als privatrechtliche Einwendung qualifiziert werden.
§ 9 Abs 1 Z 6 und Abs 5 sbg BauPolG
Nimmt eine Einwendung des Nachbarn ausdrücklich auf eine "seinerzeitige Vereinbarung" und nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, muss sie als privatrechtliche Einwendung qualifiziert werden.