§ 6 Abs 1 Z 3 nö BauO 1996
Fluchtwege im Freien, die über Nachbargrundstücke des Baugrundstückes führen, sind nicht unmittelbarer Teil des Bauwerkes und daher bei der Beurteilung der Parteistellung der Nachbarn (hier: im 14 m-Abstand vom Baugrundstück) ohne Bedeutung.