§§ 313, 328, 329 BVergG 2006
Die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens (hier mit Einschränkungen) soll Handlungen des Auftraggebers vermeiden, die die Antragstellerin wettbewerblich künftig benachteiligen könnten.
§§ 313, 328, 329 BVergG 2006
Die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens (hier mit Einschränkungen) soll Handlungen des Auftraggebers vermeiden, die die Antragstellerin wettbewerblich künftig benachteiligen könnten.