§ 94 Abs 1 Z 1 GBG
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft steht der Verbücherung eines Wohnrechtes an Teilen der Liegenschaft entgegen, auch wenn der Fruchtgenussberechtigte der Einverleibung zustimmte.
OGH 4.11.2008, 5 Ob 214/08v