§ 933 a Abs 2 ABGB
Hinsichtlich von Mangelfolgeschäden existiert kein Vorrang der Verbesserung gegenüber dem Geldersatz.
OGH 4.11.2008, 10 Ob 94/08h
§ 933 a Abs 2 ABGB
Hinsichtlich von Mangelfolgeschäden existiert kein Vorrang der Verbesserung gegenüber dem Geldersatz.
OGH 4.11.2008, 10 Ob 94/08h