§ 1323 ABGB
Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. Eine solche ist auch vorzunehmen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus.