§ 25 Abs 3 tir BauO 2001
Nachbarn kommt ein Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihnen zugewendeten Gebäudefront zu.
VwGH 25.11.2008, 2007/06/0113
§ 25 Abs 3 tir BauO 2001
Nachbarn kommt ein Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihnen zugewendeten Gebäudefront zu.
VwGH 25.11.2008, 2007/06/0113