§ 13 Abs 3 S 2 stmk BauG 1995
Weist ein Gebäude an der Grundgrenze Öffnungen (Fenster, Türen udgl) auf, muss der erforderliche Gebäudeabstand eingehalten werden.
Feststehende Glasbausteine im Mauerwerk stellen keine Öffnungen (iSd § 13 Abs 3 stmk BauG 1995) dar.