§§ 25 Abs 1 Z 2, 32 Abs 1 Z 2 und Abs 3 stmk BauG 1995
Hat ein Grundeigentümer die Erteilung der baurechtlichen Abbruchbewilligung nicht selbst beantragt, kommt ihm im Abbruchbewilligungsverfahren eine (Neben-)Parteistellung zu.
§§ 25 Abs 1 Z 2, 32 Abs 1 Z 2 und Abs 3 stmk BauG 1995
Hat ein Grundeigentümer die Erteilung der baurechtlichen Abbruchbewilligung nicht selbst beantragt, kommt ihm im Abbruchbewilligungsverfahren eine (Neben-)Parteistellung zu.