Obwohl nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften des AVG eine (Grund-) Ermächtigung der Baubehörden besteht, unter bestimmten Voraussetzungen materiell rechtskräftige Baubescheide nachträglich abzuändern oder aufzuheben, enthalten auch die meisten Bauordnungen der Länder sonderverfahrensrechtliche (Zusatz-)Ermächtigungen zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen. Der folgende Beitrag stellt die verschiedenen Anwendungsbereiche dieser behördlichen Ermächtigungen im Überblick dar und geht allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundfragen bei der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach.