§ 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006
Mit einem Ausscheiden eines Angebots nach bereits erfolgter Zuschlagsentscheidung ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden.
Bloß aufgrund eines Verdachts darf ein Angebot nicht gemäß § 129 Abs 1 Z 8 BVergG ausgeschieden werden.