§§ 1298, 1336 ABGB
Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu bezahlen.
Mangelndes Verschulden hat allerdings der Nichterfüllende zu beweisen, der schon dann schuldhaft handelt, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: fehlende Finanzierungszusagen).