§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995
§ 18 Abs 1 WEG 2002
Auch wenn die Wohnungseigentümer - seit der WEG-Novelle 2002 - aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in die Eigentümergemeinschaft abtreten können, sind davon nicht auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) erfasst.