§§ 5 Abs 1 Z 6, 29 Abs 5 stmk BauG 1995
§ 59 Abs 2 ForstG
Eine Auflage ist nur dann gesetzmäßig, wenn sie erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.