§ 17 Abs 1 bgld BauVO
Einfriedungen im Vorgarten dürfen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
Als Vorgarten gilt der Grundstücksteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.
§ 17 Abs 1 bgld BauVO
Einfriedungen im Vorgarten dürfen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
Als Vorgarten gilt der Grundstücksteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.