§ 1170 ABGB
Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels, sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Kommt nur mehr Preisminderung in
Seite 232
§ 1170 ABGB
Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels, sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Kommt nur mehr Preisminderung in
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