§§ 5, 6 TKG 2003
Der in § 6 Abs 1 TKG 2003 gebrauchte Begriff "Abstimmung" ist nicht mit dem Begriff "Vereinbarung", wie sie für private Grundstücke vorgesehen ist, gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Leitungsrechte am öffentlichen Gut grundsätzlich ex lege bestehen.