§§ 482 ff ABGB
Im Falle der einseitigen Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. Diese Kosten sind kein "Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" iSd § 483 ABGB und die Kostentragung stellt auch kein aktives Tun iSd § 482 ABGB dar.