§ 26 tir BauO 2001
§ 66 Abs 4 AVG
Die in der Baubewilligung aufgenommene Bedingung, dass "alle Bestandteile der Treppe und das Geländer in der Höhe laut Vorgaben des Bebauungsplanes abzuändern sind", ist nicht getrennt bekämpfbar.
§ 26 tir BauO 2001
§ 66 Abs 4 AVG
Die in der Baubewilligung aufgenommene Bedingung, dass "alle Bestandteile der Treppe und das Geländer in der Höhe laut Vorgaben des Bebauungsplanes abzuändern sind", ist nicht getrennt bekämpfbar.