§ 48 Abs 1 und Abs 2 nö BauO 1996
Bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit von Immissionen ist auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen.
Zulässigen Emissionen auf der Grundlage einer noch nicht konsumierten Baubewilligung ist Bedeutung beizumessen.