§§ 31 Abs 1, 32 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 11, 94 Z 54, 99 GewO
Für die Prüfung des "geringen Umfanges" im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 GewO ist bei Kerntätigkeiten des Pflasterergewerbes auf die wirtschaftliche Unterordnung sowie auf den Inhalt der ergänzenden Leistungen und deren Gesamtumfang abzustellen.