§ 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
§ 38 AVG
Es gehört typischerweise zum Wesen der Vorfrage, dass diese Frage in einem anderen Verfahren die Hauptfrage darstellt. Solange die Hauptfrage nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die entsprechende Frage als Vorfrage im jeweiligen Verfahren beurteilt werden.