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Geeignete Leitlinien; ÖNORM B 2110; Gestaltung der Ausschreibung

RechtsprechungVergaberechtF. Keschmannbbl 2008/185bbl 2008, 200 Heft 5 v. 15.10.2008

§ 99 Abs 2 BVergG 2006

Von einer Abweichung von den Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110 "in einzelnen Punkten" kann nicht gesprochen werden, wenn die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 überhaupt nur vereinzelt "in Randbereichen" gelten sollen.

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