§ 99 Abs 2 BVergG 2006
Von einer Abweichung von den Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110 "in einzelnen Punkten" kann nicht gesprochen werden, wenn die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 überhaupt nur vereinzelt "in Randbereichen" gelten sollen.
§ 99 Abs 2 BVergG 2006
Von einer Abweichung von den Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110 "in einzelnen Punkten" kann nicht gesprochen werden, wenn die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 überhaupt nur vereinzelt "in Randbereichen" gelten sollen.