§ 24 Abs 1 oö FLG
Während eines Zusammenlegungsverfahrens zur Flurbereinigung erlöschen bestehende Servituten und wird die Ersitzungszeit hinsichtlich Servituten unterbrochen. Diese beginnt nach Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu zu laufen. Die gilt auch dann, wenn nur eines der beiden Grundstücke bzw das dienende Grundstück vom Zusammenlegungsverfahren erfasst ist.