vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Änderung des Flächenwidmungsplans; Fristwahrung für Entschädigungsantrag

RechtsprechungZivilrechtM. Auer; B. Egglmeier-Schmolkebbl 2008/183bbl 2008, 198 Heft 5 v. 15.10.2008

§ 27 Abs 4 und 6 vlbg RPIG

§ 47 Abs 2 vlbg StrG

Ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 27 vlbg RPIG ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen. Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung nach Abs 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung ist zwar privatrechtlicher Natur, aber kein Schadenersatzanspruch iSd §§ 1293ff ABGB, und unterliegt daher nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte