§ 27 Abs 4 und 6 vlbg RPIG
§ 47 Abs 2 vlbg StrG
Ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 27 vlbg RPIG ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans beim Gemeindeamt einzubringen. Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung nach Abs 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung ist zwar privatrechtlicher Natur, aber kein Schadenersatzanspruch iSd §§ 1293ff ABGB, und unterliegt daher nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.