§§ 130, 132 GBG
Die Entscheidung, mit der eine Grundbuchsbereinigung nach den §§ 130 GBG abgelehnt wird, kann nicht angefochten werden. Dies gilt auch für jede Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens gemäß § 132 Abs 2 GBG.