§ 50 WRG
§ 8 WBFG 1985
Obliegt die Instandsetzungspflicht von Gewässerschutz- und Regulierungsbauten per Bescheid einem Wasserverband und veranlasst dieser die Instandsetzungsarbeiten durch Auftragsvergabe an das Amt der Landesregierung, so ist der Wasserverband auch dann rechtsgültig zur Instandsetzung iSv § 50 Abs 1 Satz 1 WRG verpflichtet, wenn die Instandhaltung gemäß § 8 WBFG (Wasserbautenförderungsgesetz) vom Bund finanziert wird.