§ 94 GBG
§§ 2, 8 krnt GVG
Dem Grundbuchsgericht fehlt jegliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück einer Verkehrsbeschränkung eines Grundverkehrsgesetzes unterliegt. Diesbezüglich ist ausschließlich die Grundverkehrsbehörde zuständig.