§§ 863, 867 ABGB
§ 35 tir FLG
Gemäß § 867 ABGB hat derjenige, der mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Vertrag abschließt, die für ihre Willensbildung geltenden und in den Organisationsvorschriften enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe zu beachten und selbst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht gekannt hat, weil diese zum Schutz der Interessen der juristischen Person öffentlichen Rechts auch im Außenverhältnis wirksam sind. Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung bloßer Formgebote geknüpft sind, ist mangels einer unmittelbaren Regelung im Einzelfall aus dem jeweiligen Sinn und Zweck des Formgebots zu entnehmen.