§ 63 Abs 1 lit c wr BauO
Die Erledigung eines Bauansuchens erfordert die Zustimmung des (hier: Mit-)Eigentümers zur Bauführung.
Die Zustimmung des (hier: Mit-)Eigentümers kann auch noch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann.