§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 27 wr BauO
Eine 3,40 m hohe und 10,37 m breite Werbetafel, die von der Grundgrenze nur einen Abstand von 4,40 m aufweist, liegt im "Nahebereich dieser Grundgrenze" und ist daher baubewilligungspflichtig.
§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 27 wr BauO
Eine 3,40 m hohe und 10,37 m breite Werbetafel, die von der Grundgrenze nur einen Abstand von 4,40 m aufweist, liegt im "Nahebereich dieser Grundgrenze" und ist daher baubewilligungspflichtig.