§§ 4 Z 12, 41 Abs 3 stmk BauG 1995
Eine nicht bewilligte Geländeveränderung (hier: in der Form der Aufschüttung) kann nur dann als eine vorschriftswidrige "bauliche Anlage" qualifiziert werden, wenn für sie bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.