§§ 4 Z 6, 51 Abs 1 nö BauO 1996
"Werkzeugräume", die wegen der Größe der Räume, ihrer unmittelbaren Verbindung mit dem Wohnbereich und ihrer Lage zwischen den Wohnbereichen und den Gartenflächen insgesamt den Schluss zulassen, dass es sich (auch) um Aufenthaltsräume handelt, können nicht als zulässiges "Nebengebäude" im seitlichen oder hinteren Bauwich qualifiziert werden.