§ 48 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 nö BauO 1996
Die Baubehörden sind verpflichtet, bereits vorhandene Geruchsbelastungen bei der Beurteilung örtlich unzumutbarer Belästigungen einzubeziehen.
VwGH 23.6.2008, 2007/05/0090
§ 48 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 nö BauO 1996
Die Baubehörden sind verpflichtet, bereits vorhandene Geruchsbelastungen bei der Beurteilung örtlich unzumutbarer Belästigungen einzubeziehen.
VwGH 23.6.2008, 2007/05/0090