Das UrhG räumt dem Urheber, wenn er mittels "eigentümlicher geistiger Schöpfung" ein Werk schafft, bestimmte Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte ein. Auch Werke der "Baukunst" können einen solchen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 3 Abs 1 UrhG), wenn sie ein gewisses Mindestniveau erreichen.