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Höhne, T.: Architektur und Urheberrecht.

BuchbesprechungenKarim Giesebbl 2008, 163 Heft 4 v. 15.8.2008

Das UrhG räumt dem Urheber, wenn er mittels "eigentümlicher geistiger Schöpfung" ein Werk schafft, bestimmte Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte ein. Auch Werke der "Baukunst" können einen solchen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 3 Abs 1 UrhG), wenn sie ein gewisses Mindestniveau erreichen.

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