§ 1497 ABGB
Art 24 EuGVVO
Eine Klage, welche im Ausland nicht sorgfaltswidrig bei einem offenbar unzuständigen Gericht eingebracht und wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde, führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn die Neueinklagung unverzüglich nach der Zurückweisung beim zuständigen inländischen Gericht erfolgt.